Nach Artikel 20 Absatz 1 GG ist die Bundesrepublik eine Demokratie. Dies ist eine Staatsform, in der das Volk Träger der Herrschaftsgewalt ist. Kennzeichen der Demokratie sind unter anderem Gleichheit, Mehrheitsherrschaft, Herrschaf ts-limitierung und -kontrolle sowie das Mehrparteiensystem und freie, gleiche und geheime Wahlen. Die Möglichkeit eines politischen Machtwechsels ist weiteres wesentliches Merkmal. Die Bundesrepublik ist eine repräsentative Demokratie, in der das Volk durch gewählte Volksvertreter „herrscht". Diese bilden die Volksvertretung (in Deutschland der Bundestag), die das einzige demokratisch gewählte Verfassungsorgan ist. Sie er-lässt die Gesetze stellvertretend für das Volk.
Die Republik (von lateinisch „res publica": die öffentliche Sache) isteine Staatsform, bei der ein auf Zeit gewähltes Staatsoberhaupt an der Spitze des Staates steht. Sie bildet damit den Gegensatz zur Monarchie. Der Begriff „Freistaat" war in Deutschland lange Zeit als Synonym für Republik gebräuchlich. Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen bezeichnen sich noch heute als Freistaat.
Ein Bundesstaat ist die Vereinigung von Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Beiden kommt Staatsqualität zu. Das politische Prinzip des Bundesstaates ist der Föderalismus; dieser steht für das einheitliche Auftreten nach außen und die Verteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern im Inneren. Die Aufteilung der Bundesrepublik in Länder ist ein weiterer unabänderlicher Grundsatz und unterliegt somit der Bestandsgarantie des Artikels 79 Absatz 3 GG. Es ist aber möglich, die Anzahl der Länder und ihre Grenzen zu verändern. Eine weitere föderalistische Gestaltungsmöglichkeit ist der Staatenbund. Darunter ist eine lockere Vereinigung selbstständiger Staaten zu verstehen, die Institutionen zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten einrichten. Dem Förderalismus steht der Zentralismus (zum Beispiel in Frankreich) gegenüber.
Seit der klassischen Gewaltenteilungslehre, die vor allem auf den englischen Philosophen John Locke (1632-1704) und den französischen Schriftsteller und Staatsphilosophen Charles de Montesquieu (1689-1755) zurückgeht, wird unter Gewaltenteilung die Aufteilung der staatlichen Gewalt in mehrere Gewalten verstanden, die sich gegenseitig kontrollieren und beschränken und die von verschiedenen Personen ausgeübt werden. Herkömmlich wird dabei zwischen legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt unterschieden. Die Gewaltenteilung wird in den Artikeln 1 Absatz 3 und 20 Absatz 2 GG geregelt und gehört somit zu den unabänderlichen Prinzipien.
Die Legislative ist die gesetzgebende Gewalt. Sie steht in der repräsentativen Demokratie mit Gewaltenteilung dem Parlament zu. Wichtigste Aufgabe der gesetzgebenden Gewalt ist die Beratung und Verabschiedung von Gesetzen im inhaltlichen und formellen Sinn und die Kontrolle der Exekutive.
Die Exekutive ist die vollziehende oder ausübende Gewalt. Sie um-fasstdie Regierung und die Verwaltung, der in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch der vollziehenden Gewalt stehen mit dem Erlass von Rechtsverordnungen rechtssetzende Befugnisse zu. In der Bundesrepublik, die eine parlamentarische Demokratie ist, ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig.
Neben gesetzgebender und ausüben der Gewalt steht die rechtsprechende Gewalt. Sie ist Richtern anvertraut und wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch oberste Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Die obersten Gerichtshöfe des Bundes sind der Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Der Bund kann auch für andere Bereiche Bundesgerichte einführen, so für die Wehrstrafgerichtsbarkeit, in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und für Disziplinarverfahren.
Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und Teil der Exekutive. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Er wird für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Diese besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Dem Bundespräsidenten obliegt die Staatsrepräsentation, also die Vertretung des Staates nach außen, wobei ihm keine politischen Entscheidungsbefugnisse zustehen. Er fertigt die vom Bundestag beschlossenen Gesetze aus (das heißt, er beurkundet, dass Text und Gesetz inhaltlich übereinstimmen) und verkündet sie (darunter wird die amtliche Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt verstanden), schlägt dem Parlament den Bundeskanzler zur Wahl vor und ernennt auf dessen Vorschlag die Bundesminister. Seine Aufgaben sind weiterhin die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter, soweit dies nicht anderen Behörden vorbehalten ist. www.bundespraesident.de
Die Bundeskanzlerin leitet die Bundesregierung nach einer vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung. Sie wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt und anschließend von diesem ernannt. Auf Vorschlag der Bundeskanzlerin werden die Bundesminister ernannt und entlassen (Artikel 65 GG). Der Bundeskanzlerin unterstehen unmittelbar das Bundeskanzleramt, das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung und der Beauftragte für die Nachrichtendienste. www.bundeskanzlerin.de
Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten. Sie besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und der gleichen Zahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. An der letzten Bundesversammlung (2004) nahmen 1.205 Mitglieder teil. Die Zahl der von den Landesparlamenten zu wählenden Mitglieder hängt von den Bevölkerungszahlen der Länder ab.
Der Bundestag ist die Gesamtheit der gewählten Abgeordneten. Er setzt sich in der 16. Legislaturperiode aus 299 direkt gewählten und der gleichen Anzahl über Landeslisten gewählten Abgeordneten zusammen. Hinzu kommen 15 Überhangmandate (insgesamt also 613 Mitglieder). Zentrale Aufgaben des Bundestages sind die Gesetzgebung und die Kontrolle der Bundesregierung. Darüber hinaus bestimmt er durch Wahlen die Besetzung anderer Verfassungsorgane, so zum Beispiel die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts und den Bundeskanzler. www.bundestag.de
Die Bundesregierung ist die Spitze der Exekutive des Bundes und besteht aus der Bundeskanzlerin und den Bundesministern. Neben Bundestag und Bundesrat hat die Bundesregierung das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen (Initiativrecht). Sie kann per Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Die Bundeskanzlerin bestimmt die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich „selbstständig und unter eigener Verantwotung". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet die Bundesregierung. www.bundesregierung.de
Bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes wirken die Länder durch den Bundesrat mit. Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter bei Abstimmungen im Bundesrat abgegeben werden. Die Anzahl der Stimmen richtet sich nach der Einwohnerzahl der Bundesländer, jedes Land hat mindestens drei Stimmen (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland). Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern (Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen) haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern (Hessen) fünf und Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern (Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) haben sechs Stimmen. Der Bundesrat hat 69 Mitglieder. www.bundesrat.de
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet unter anderem über die Auslegung des Grundgesetzes, über förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht und Landesrecht mit der Verfassung sowie über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder und in Streitigkeiten zwischen Bundestag und Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten. Jedermann kann Verfassungsbeschwerden an das Bundesverfassungsgericht richten. Die Richter werden auf zwölf Jahre gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. www.bundesverfassungs-gericht.de
Abgeordnete des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Abgeordnete können ihr Mandat vor Ablauf der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber durch ein Misstrauensvotum der Wähler oder durch Ausschluss aus einer Fraktion. Niemand darf daran gehindert werden, das Abgeordnetenmandat zu übernehmen und auszuüben. Kündigungen aus diesem Grund sind unzulässig. Dem 16. Deutschen Bundestag gehören zurzeit 613 Abgeordnete an.
Die Abgeordneten erhalten eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. Sie umfasst Geld und Sachleistungen. Zur Amtsausstattung gehören unter anderem am Sitz des Bundestages eingerichtete Büros, die freie Benutzung von Verkehrsmitteln wie Eisenbahn, Inlandsflüge und Dienstfahrzeuge. Auch können Abgeordnete auf die Fernmeldeanlagen des Bundestages sowie die sonstigen Leistungen des Parlaments zurückgreifen.
Die Abgeordneten erhalten für ihr Mandat eine zu versteuernde Entschädigung als Ausgleich für Verdienstausfälle durch die Ausübung ihres Mandats (sogenannte Diäten, von französisch „diète": die tagende Versammlung). Diäten gibt es in Deutschland seit 1906, während die Mitgliedschaft im Parlament zuvor ehrenamtlich war. Durch das Abgeordnetengesetz von 1977 wurde der in Artikel 48 GG festgehaltene „Anspruch auf angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung" der Parlamentarier steuerpflichtig. Die Höhe der Diäten wird auf der Grundlage eines Berichts und einer Empfehlung des Bundestagspräsidenten vom Bundestag beschlossen. Seit 1. Januar 2008 beträgt die Entschädigung monatlich 7.339 Euro.
Abgeordnete bekommen als Ausgleich für die durch das Mandat entstandenen Aufwendungen eine steuerfreie Kostenpauschale, vergleichbar den Werbungskosten. Sie soll die Ausgaben für den Unterhalt eines Büros außerhalb des Sitzes des Bundestages (meist im Wahlkreis), Mehraufwendungen am Sitz des Parlaments und bei Inlandsreisen sowie die Kosten für Fahrten im Rahmen der Mandatsarbeit innerhalb der Bundesrepublik decken. Die Pauschale beträgt seit 1. Januar 2008 3.782 Euro.
Ein Abgeordneter darf nur mit Genehmigung des Bundestages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen und verhaftet werden, es sei denn, er wird bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen. Auch bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Abgeordneten oder zur Einleitung einesVerfahrens gegen ihn ist die Genehmigung des Bundestages erforderlich. Strafverfahren sind auf Verlangen des Bundestages auszusetzen. Zweck der Immunität ist der Schutz der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages. Sie ist auf die Dauer der Mitgliedschaft im Parlament begrenzt.
Indemnität bedeutet, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlaments zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für verleumderische Beleidigungen.
Mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Bundesland miteinander im Wettbewerb stehen, können eine Fraktion bilden (Der 16. Bundestag hat 613 Mitglieder, fünf Prozent davon sind 31). Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von dieser Regelung zusammen, so werden sie nur dann als Fraktion anerkannt, wenn der Bundestag zugestimmt hat. Die Besetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie der Ausschussvorsitze richtet sich nach der Stärke der einzelnen Fraktionen. Im 16. Bundestag gibt es fünf Fraktionen: CDU/CSU (224 Sitze), SPD (222 Sitze), FDP (61 Sitze), Die Linke (53 Sitze), Bündnis 90/Die Grünen (51 Sitze). Zwei Abgeordnete sind fraktionslos.
Einzelne Abgeordnete, die keiner Fraktion oder Gruppe angehören, sind fraktionslos. Ihre Rechte sind gegenüber denen der Fraktionen begrenzt. Sie können aber Geschäftsordnungsanträge stellen und Fragen zur schriftlichen oder mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung richten. Andererseits dürfen sie keine Gesetzesinitiativen einbringen oder Kleine und Große Anfragen bei der Bundesregierung einreichen, es sei denn zusammen mit insgesamt fünf Prozent der Abgeordneten. Allerdings können auch einzelne Abgeordnete in der zweiten Lesung eines Gesetzes Änderungsanträge stellen. In den Ausschüssen können fraktionslose Abgeordnete als beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht tätig werden, sich aber nicht an Abstimmungen beteiligen, da ihnen dies ein überproportionales Gewicht geben würde. Auch das Rederecht im Plenum ist zeitlich begrenzt.
Bundestagsmitglieder können sich zu Gruppen zusammenschließen. Sie haben weniger Mitglieder als eine Fraktion und nicht so weit gehende Rechte. Zudem müssen sie mit weniger Finanzmitteln auskommen. Im 13. Deutschen Bundestag bildete die PDS mit 30 Sitzen eine Gruppe.
Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des parlamentarischen Verfahrens regelt. Sie steht im Rang unterhalb der Verfassung und der Bundesgesetze.
Quelle: Deutscher Bundestag